Bundesverband Mittelständischer Werte-Logistiker e.V.

Cash Center privater Bargeldakteure gehören zur Kritische Infrastruktur?

Berlin, 31. August 2017 – Die Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen (KRITIS) nach dem BSI Gesetzt (BSI-Kritisverordnung –BSI-KritisV) in ihrer geänderten Fassung vom 21. Juni 2017 definiert in § 7 unter anderem die Bargeldversorgung als kritische Dienstleistung. „Grundsätzlich begrüßen wir die Tatsache, dass private Geld- und Wertdienstleister endlich Berücksichtigung als Betreiber Kritischer Infrastrukturen erhalten“, so Bernd Herkströter, Vorsitzender der Bundesvereinigung Mittelständischer Werte-Logistiker BMWL.

„Wir fordern und bieten unsere Mitwirkung an, um Verfahrensfragen mit dem BSI im Sinne einer weiterhin reibungslosen Bargeldversorgung der deutschen Volkswirtschaft zielorientiert zu klären.“

Die Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen (KRITIS) nach dem BSI Gesetzt (BSI-Kritisverordnung –BSI-KritisV) in ihrer geänderten Fassung vom 21. Juni 2017 definiert in § 7 unter anderem die Bargeldversorgung als kritische Dienstleistung. Im Sektor Finanz- und Versicherungswesen sind demnach Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die unter anderen den Kategorien Cash Center oder IT-System für das Cash Management zugeordnet werden können. Erreichen oder überschreiten diese Anlagen den Schwellenwert von 93.500.000 jährlich kumuliert bearbeiteter Banknoten werden private Bargeldakteure Betreiber einer Kritischen Infrastruktur im Sinne des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz – BSIG). „Grundsätzlich begrüßen wir die Tatsache, dass private Geld- und Wertdienstleister endlich Berücksichtigung als Betreiber Kritischer Infrastrukturen erhalten“, so Bernd Herkströter, Vorsitzender der Bundesvereinigung Mittelständischer Werte-Logistiker BMWL. „Wir beobachten seit vielen Jahren, dass insbesondere in Krisenzeiten Bargeld hohe Konjunktur erfährt. Daher muss unsere Industrie, die Großteile der Bargeldlogistik des Handels und der Banken sicherstellt, in die Maßnahmenpläne zum Schutz Kritischer Infrastrukturen aufgenommen werden. Doch muss auch klar sein, dass den KRITIS-Betreibern höhere Kosten durch die Auflagen und Prüfverfahren entstehen. Wir fordern und bieten unsere Mitwirkung an, um im Sinne einer weiterhin reibungslosen Bargeldversorgung der deutschen Volkswirtschaft zielorientiert einen Beitrag leisten zu können.“

Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse des BSI gegenüber Betreibern Kritischer Infrastruktur ausgeweitet

Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 29. Juni 2017 ist das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Netzwerk- und Informationssicherheit (NIS-Richtlinie) in Kraft getreten. Damit erhält auch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) neue Aufgaben und Befugnisse. So werden unter anderem die Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse des BSI über die Betreiber Kritischer Infrastrukturen ergänzend zum IT-Sicherheitsgesetz ausgeweitet. Diese gestärkte Kontrollfunktion wird das BSI auch weiterhin in einem kooperativen Ansatz gegenüber den KRITIS-Betreibern wahrnehmen. Zudem wird die Zusammenarbeit zwischen den Bundesländern und dem BSI gestärkt. So darf das BSI die Länder künftig umfassender unterstützen und ihnen seine technische Expertise zur Verfügung stellen.

Ansprechpartner:

Bernd Herkströter (Vorstandsvorsitzender)

BMWL Bundesverband Mittelständischer Werte-Logistiker e.V.
TGS Ostendstraße 25
12459 Berlin

Telefon: (030) 53 21 77 47

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